Unsere Satzung

Stottern & Selbsthilfe Bayern e.V.

§ 1 Name und Sitz

      Der Verein trägt den Namen "Stottern & Selbsthilfe Bayern e.V.".

      Er hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.   Zweck des Vereins ist es, die Lebenssituation von Stotterern zu
      verbessern und dem Entstehen von Stottern entgegenzuwirken.

2.  Zur Verbesserung der Lebenssituation von Stotterern sollen die

      Kontakte und der Erfahrungsaustausch zwischen bestehenden

      Selbsthilfegruppen gefördert sowie die Gründung neuer Gruppen

      angeregt werden.

3.  Der Verein setzt sich zum Ziel, Stotterer zu beraten und durch

      geeignete Veranstaltungen den Erfolg therapeutischer Maßnahmen

      zu fördern. Wesentliches Element dieser Aktivitäten ist das

      Bemühen, den Selbsthilfegedanken möglichst vielen Stotterern

      nahe zu bringen.

4.  Der Verein ist bestrebt, einer möglichen Isolation von

      Stotterern entgegenzuwirken. Er sucht deshalb Kontakte sowohl

      zu anderen Behinderten als auch zu Nichtbehinderten und ist an

      einer Zusammenarbeit interessiert. Aus diesem Grund sind auch

      nicht - Stotterer als Mitglied des Vereins sehr willkommen.

5.  Durch Öffentlichkeitsarbeit sollen die Gründe für das Entstehen

      des Stotterns, das Problem der Sprechbehinderung selbst sowie

      Möglichkeiten der Vorbeugung und Behebung der Behinderung

      bekannt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar

      gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des

      Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977

      in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos

      tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

      Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen

      Zwecke verwendet werden.

2.   Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als

      Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft

      erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die

      dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

      hohe Vergütungen begünstigen.

3.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall

      seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins 

      an die Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. oder - wenn 

      dies nicht möglich - an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die

      dem Wohle von Sprechbehinderten dient. Die Heimfallberechtigten

      müssen das ihnen zufallende Vermögen ausschließlich und

      unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke

      verwenden und zwar zum Wohle von Sprechbehinderten. Beschlüsse

      über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach

      Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

4.  Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der

      Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten

      Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten

      Sacheinlagen zurückerhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

1.   Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen

      werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen.

2.   Fördernde Mitglieder des Vereins können juristische und

      natürliche Personen sein.

3. a) Mitglied im Landesverband wird man durch Beitritt zur

          Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. mit Wohnsitz in

          Bayern (Beitrittsregelung nach Satzung der Bundesvereinigung

          Stottern & Selbsthilfe e.V.)

   b)  Wer nur Mitglied in der Stottern & Selbsthilfe Bayern e.V.

         werden will, kann das mit schriftlichem Antrag bei dem

         Vorstand der Stottern & Selbsthilfe Bayern e.V. erklären.

         b1)  Die Beiträge setzt die Mitgliederversammlung

                 grundsätzlich für ein Rechnungsjahr fest.

         b2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

                 Lehnt der Vorstand die Annahme eines Mitgliedes nicht
                 innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des schriftlichen

                 Aufnahmeantrages schriftlich ab, gilt die Mitgliedschaft

                 als erworben. Über den Einspruch gegen die Ablehnung

                 entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung.

         b3) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die      
                 Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

                 Stimmen. Dem Mitglied muss die Möglichkeit zur Stellungnahme

                 gegeben werden. Der Antrag auf Ausschluss ist dem Mitglied als

                 Tagesordnung 6 Wochen vorher schriftlich bekanntzumachen.

§ 5 Vereinsorgane

        sind a) die Mitgliederversammlung

                  b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1.    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

       a)  die Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren: der Vorstand

              bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt

       b)  die Entlastung des Vorstandes

       c)  die Wahl eines Rechnungsprüfers

       d)  die Festlegung von Richtlinien für die Vereinsarbeit
             z.B. Planung von Projekten usw.

       e)  die Abwahl des Vorstandes aus einem wichtigen Grund, wenn

             sie dies mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen

             beschließt und wenn im Anschluss in derselben Versammlung
             ein neuer Vorstand gewählt wird. Der Antrag zur Abwahl des

             Vorstandes ist mit der Ankündigung zur Mitgliederversammlung

             bekannt zu geben.

2.   Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift

       anzufertigen, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Protokollführer

       zu unterschreiben ist.

3.   Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der 

       abgegebenen Stimmen, wenn in der Satzung nichts anderes angegeben ist.

4.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß

       einberufen wurde.

5.    Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener

       Auslagen nach §670 BGB. Die Vorstandsmitglieder und andere Organ-

       mitglieder des Vereins können überdies eine Entschädigung in Höhe einer

       Ehrenamtspauschale §3 Nr. 26a ESTG erhalten. Die Höhe der Zahlung

       wird durch die Mitgliederversammlung jährlich neu beschlossen.

       Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 7 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern

       und einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zahl

       von Beisitzern. Seine Amtszeit ist auf 2 Jahre beschränkt. Die

       Stellvertreter nehmen jeweils das Amt des Schriftführers und des

       Kassenwartes wahr.

2.   Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeder für sich gerichtlich

       und außergerichtlich und führen die laufenden Geschäfte des Vereins.

       Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorstandes

       gebunden. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit

       gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

       Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3.   Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, sooft es die

       Arbeit erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einladung zur

       Mitgliederversammlung hat 6 Wochen vorher schriftlich z.B. durch

       die Zeitschrift (der Kieselstein bzw. der Homepage des Landesverbandes)

       zu erfolgen und muss die Tagesordnungspunkte enthalten.

4.   Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn

       1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der

       Tagesordnungspunkte beantragt. Die Einladung zu einer solchen

       Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage nach Eingang des

       Antrages zu erfolgen und muss die von den Mitgliedern genannten

       Tagesordnungspunkte enthalten.

5.   Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, so ist unverzüglich

       eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der eine Nachwahl

       erfolgen kann.

§ 8 Satzungsänderungen

       Satzungsänderungen können mit 2/3 der abgegebenen Stimmen 

       einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

       Der Antrag dazu ist in der Einladung bekannt zu geben oder kann

       durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung der 

       Tagesordnung anhängig gemacht werden.

§ 9 Auflösung

       Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen

       einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung 12.04.2014


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