Stottern & Selbsthilfe Bayern e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Stottern & Selbsthilfe Bayern e.V.".
Er hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist es, die Lebenssituation von Stotterern zu
verbessern und dem Entstehen von Stottern entgegenzuwirken.
2. Zur Verbesserung der Lebenssituation von Stotterern sollen die
Kontakte und der Erfahrungsaustausch zwischen bestehenden
Selbsthilfegruppen gefördert sowie die Gründung neuer Gruppen
angeregt werden.
3. Der Verein setzt sich zum Ziel, Stotterer zu beraten und durch
geeignete Veranstaltungen den Erfolg therapeutischer Maßnahmen
zu fördern. Wesentliches Element dieser Aktivitäten ist das
Bemühen, den Selbsthilfegedanken möglichst vielen Stotterern
nahe zu bringen.
4. Der Verein ist bestrebt, einer möglichen Isolation von
Stotterern entgegenzuwirken. Er sucht deshalb Kontakte sowohl
zu anderen Behinderten als auch zu Nichtbehinderten und ist an
einer Zusammenarbeit interessiert. Aus diesem Grund sind auch
nicht - Stotterer als Mitglied des Vereins sehr willkommen.
5. Durch Öffentlichkeitsarbeit sollen die Gründe für das Entstehen
des Stotterns, das Problem der Sprechbehinderung selbst sowie
Möglichkeiten der Vorbeugung und Behebung der Behinderung
bekannt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977
in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
an die Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. oder - wenn
dies nicht möglich - an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die
dem Wohle von Sprechbehinderten dient. Die Heimfallberechtigten
müssen das ihnen zufallende Vermögen ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke
verwenden und zwar zum Wohle von Sprechbehinderten. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der
Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurückerhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen
werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen.
2. Fördernde Mitglieder des Vereins können juristische und
natürliche Personen sein.
3. a) Mitglied im Landesverband wird man durch Beitritt zur
Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. mit Wohnsitz in
Bayern (Beitrittsregelung nach Satzung der Bundesvereinigung
Stottern & Selbsthilfe e.V.)
b) Wer nur Mitglied in der Stottern & Selbsthilfe Bayern e.V.
werden will, kann das mit schriftlichem Antrag bei dem
Vorstand der Stottern & Selbsthilfe Bayern e.V. erklären.
b1) Die Beiträge setzt die Mitgliederversammlung
grundsätzlich für ein Rechnungsjahr fest.
b2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand die Annahme eines Mitgliedes nicht
innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des schriftlichen
Aufnahmeantrages schriftlich ab, gilt die Mitgliedschaft
als erworben. Über den Einspruch gegen die Ablehnung
entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung.
b3) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Dem Mitglied muss die Möglichkeit zur Stellungnahme
gegeben werden. Der Antrag auf Ausschluss ist dem Mitglied als
Tagesordnung 6 Wochen vorher schriftlich bekanntzumachen.
§ 5 Vereinsorgane
sind a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) die Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren: der Vorstand
bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl eines Rechnungsprüfers
d) die Festlegung von Richtlinien für die Vereinsarbeit
z.B. Planung von Projekten usw.
e) die Abwahl des Vorstandes aus einem wichtigen Grund, wenn
sie dies mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
beschließt und wenn im Anschluss in derselben Versammlung
ein neuer Vorstand gewählt wird. Der Antrag zur Abwahl des
Vorstandes ist mit der Ankündigung zur Mitgliederversammlung
bekannt zu geben.
2. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Protokollführer
zu unterschreiben ist.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wenn in der Satzung nichts anderes angegeben ist.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen nach §670 BGB. Die Vorstandsmitglieder und andere Organ-
mitglieder des Vereins können überdies eine Entschädigung in Höhe einer
Ehrenamtspauschale §3 Nr. 26a ESTG erhalten. Die Höhe der Zahlung
wird durch die Mitgliederversammlung jährlich neu beschlossen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern
und einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zahl
von Beisitzern. Seine Amtszeit ist auf 2 Jahre beschränkt. Die
Stellvertreter nehmen jeweils das Amt des Schriftführers und des
Kassenwartes wahr.
2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeder für sich gerichtlich
und außergerichtlich und führen die laufenden Geschäfte des Vereins.
Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorstandes
gebunden. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, sooft es die
Arbeit erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung hat 6 Wochen vorher schriftlich z.B. durch
die Zeitschrift (der Kieselstein bzw. der Homepage des Landesverbandes)
zu erfolgen und muss die Tagesordnungspunkte enthalten.
4. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn
1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der
Tagesordnungspunkte beantragt. Die Einladung zu einer solchen
Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage nach Eingang des
Antrages zu erfolgen und muss die von den Mitgliedern genannten
Tagesordnungspunkte enthalten.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, so ist unverzüglich
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der eine Nachwahl
erfolgen kann.
§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können mit 2/3 der abgegebenen Stimmen
einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Antrag dazu ist in der Einladung bekannt zu geben oder kann
durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung der
Tagesordnung anhängig gemacht werden.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen
einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung 12.04.2014